Antwortdatum: 31.12.2024
Bei Vergehen kann man in Abwesenheit verhandeln, wenn der Angeklagte ordnungsgemäß geladen wurde und es ein erkennbares Desinteresse gibt. Jedoch ist bei den meisten Delikten die Anwesenheit des Angeklagten Pflicht. Kommt er unentschuldigt nicht, kann das Gericht Haftbefehl erlassen, um seine Anwesenheit zu erzwingen. Der Angeklagte muss Gelegenheit haben, sich zu äußern. Ein Abwesenheitsverfahren ist nur in eng umgrenzten Ausnahmen möglich.