Antwortdatum: 04.11.2024
Das Wiederaufnahmeverfahren (Wiederaufnahme zuungunsten oder zugunsten des Verurteilten) ist in §§ 359 ff. StPO geregelt. Neue Tatsachen oder Beweise, die den Schuldspruch erschüttern oder eine höhere Strafe verlangen, können eine Wiederaufnahme rechtfertigen. Man will sowohl Fehlurteile korrigieren können als auch grobe Ungerechtigkeiten beseitigen. Rechtskräftige Urteile haben hohen Bestandsschutz, jedoch soll es Ausnahmen geben, falls schwere Justizirrtümer nachweisbar sind.