Antwortdatum: 31.10.2024
Untreue liegt vor, wenn jemand eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch dem Treugeber Schaden zufügt. Im Gegensatz zum Diebstahl wird kein fremder Gewahrsam gebrochen, sondern missbraucht man eine treuhänderische Befugnis. Beispiel: Vorstand einer AG, der Gelder zweckwidrig veruntreut. Der Strafrahmen kann bis zu fünf Jahre oder in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe umfassen.