Antwortdatum: 01.11.2024
Nach § 56 StGB kann das Gericht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zur Bewährung aussetzen, wenn die Gesamtwürdigung zeigt, dass der Täter künftige Straftaten vermeiden wird. Bei hoher krimineller Energie, Vorstrafen oder schweren Taten gibt es eher keine Bewährung. Ab einer Strafe von über zwei Jahren ist eine Aussetzung grundsätzlich ausgeschlossen. Die persönlichen Umstände, Tatfolgen, Täterpersönlichkeit fließen in die Entscheidung ein.