Antwortdatum: 12.12.2024
Das deutsche Strafrecht folgt dem Grundsatz 'nulla poena sine lege' (keine Strafe ohne Gesetz). Gewohnheitsrecht, also ungeschriebene Tradition, kann im Strafrecht nicht zur Begründung neuer Tatbestände genutzt werden. Strafvorschriften müssen formell in einem Gesetz stehen (Art. 103 Absatz 2 GG). Daher kann Gewohnheitsrecht nicht strafbegründend wirken, wohl aber Auslegungsfragen ergänzen, wenn es keine zusätzlichen Belastungen schafft.