Antwortdatum: 15.11.2024
Wenn durch eine falsche Anschuldigung ein Unschuldiger in Untersuchungshaft gelangt, liegt unter Umständen falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) vor. Kommt es dadurch zur Freiheitsentziehung, kann das den Vorwurf erhöhen. Zusätzlich kann der Geschädigte Schmerzensgeld fordern oder per Amtshaftung Schadenersatz beanspruchen. Für den Anzeigenden kann das strafrechtlich gravierend sein, da das Opfer unschuldig seine Freiheit verliert.