Antwortdatum: 30.10.2024
Nach § 2050 ff. BGB können Vorempfänge unter Abkömmlingen ausgeglichen werden, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Etwa wenn ein Kind bereits eine größere Summe erhielt, kann man diese auf den Erbteil anrechnen. Voraussetzung ist, dass der Erblasser diese Ausgleichspflicht angeordnet oder es zumindest ausdrücklich gewollt hat. Sonst besteht keine Pflicht zum Ausgleich.