Antwortdatum: 14.11.2024
Bei sogenannten Haustürgeschäften – also Verkäufe an der Wohnungstür oder in vergleichbaren Situationen (z.B. Kaffeefahrten) – hat man ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Da es sich um eine überraschende Verkaufssituation handelt, schützt das Gesetz den Verbraucher besonders. Der Unternehmer ist verpflichtet, über dieses Widerrufsrecht zu informieren. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, verlängert sich die Frist erheblich. Ungebetene Vertreterbesuche kann man grundsätzlich ablehnen und die Tür geschlossen halten.