Antwortdatum: 27.10.2024
Bei Gebrauchtwaren kann der Verkäufer die gesetzliche Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzen, sofern es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt und dies im Kaufvertrag oder in AGB deutlich vereinbart ist. Komplett ausschließen darf er sie jedoch nicht. Ausgenommen sind Fälle von Arglist oder grobem Verschweigen eines Mangels. Also kann man im Gebrauchtwarensektor die Mängelhaftung reduzieren, was üblich ist, aber mindestens ein Jahr muss bleiben.