Antwortdatum: 17.11.2024
Unlautere Werbung liegt vor, wenn die Werbeaussage objektiv falsch oder irreführend ist. Slogans wie 'nur heute' oder 'letzte Chance' dürfen nicht dauerhaft eingesetzt werden, wenn es faktisch keine zeitliche Beschränkung gibt. Das wäre eine Irreführung über das Vorliegen eines einmaligen Angebots (Lockvogelangebot). Solche Verstöße können abgemahnt werden und sind nach UWG unzulässig. Verbraucher sollen keine falsche Eile verspüren.