Antwortdatum: 24.12.2024
Lockvogelangebote, bei denen nur ein Einzelstück zu attraktivem Preis bereitgehalten wird, sind unzulässig, wenn man damit Kunden anlockt und dann behauptet, die Ware sei schon weg, um teurere Produkte zu verkaufen. Das UWG sieht das als irreführende Werbung an. Händler müssen in ausreichender Menge vorrätig haben oder deutlich machen, dass die Stückzahl limitiert ist. Andernfalls handelt es sich um eine unzulässige Lockvogelpraxis.