Antwortdatum: 01.01.2025
Der Endverbraucher hat Gewährleistungsrechte gegen den letzten Verkäufer. Dieser kann bei einem Mangel Rückgriff beim Hersteller oder Vorlieferanten nehmen (sogenannter Lieferantenregress). Das regelt § 445a BGB. So werden Kettenverhältnisse abgebildet: Der Unternehmer bleibt gegenüber dem Verbraucher verantwortlich, kann aber die Kosten an den Hersteller weitergeben, falls der Mangel schon in dessen Verantwortungsbereich lag. Das verhindert Lücken bei der Schadensabwicklung.