Antwortdatum: 29.10.2024
Gutscheine unterliegen teilweise vertraglichen Fristen. Prinzipiell kann man den Gutschein zeitlich begrenzen, aber nicht zu kurz, sonst gilt das als unangemessen. Gerichte nennen je nach Gutscheinarten zwei bis drei Jahre als akzeptabel. Nach Ablauf tritt Verjährung ein (§ 195 BGB). Bei sehr kurz angesetzten Fristen kann dies unwirksam sein. Dennoch sollte man Gutscheine bald einlösen, um Streit zu vermeiden.