Antwortdatum: 22.11.2024
In der Unfallversicherung können Obliegenheiten bestehen, z.B. kein grob fahrlässiges Verhalten (alkoholbedingte Selbstgefährdung). Je nach Versicherungsbedingungen darf der Versicherer die Leistung kürzen, wenn der Unfall auf hohem Alkoholpegel beruht. Die AUB (Allgemeinen Unfallbedingungen) regeln das. Das Kriterium ‚grobe Fahrlässigkeit‘ kann zu Teilkürzungen führen, wobei jedes Geschehen im Einzelfall betrachtet wird. Eine komplette Leistungsverweigerung kommt bei Vorsatz oder extremen Verstößen in Betracht.