Antwortdatum: 15.12.2024
Ja, bei irrtümlicher Überzahlung oder wenn sich später herausstellt, dass der Anspruch gar nicht bestand (z.B. täuschungsbedingter Bezug), darf der Versicherer das Geld zurückfordern. Auch wenn der Versicherungsnehmer Obliegenheiten verletzt hat, kann eine Rückforderung möglich sein. Man nennt das 'Kondiktion wegen ungerechtfertigter Bereicherung' oder vertragliche Rückabwicklung. Das muss aber gut begründet werden.