Antwortdatum: 19.01.2025
Versicherte haben ein Recht, innerhalb des Unternehmens in einen gleichartigen Tarif zu wechseln, ohne erneute Gesundheitsprüfung. Das regelt § 204 VVG. Der Versicherer muss über vorhandene Tarife informieren und bereits erworbene Alterungsrückstellungen werden angerechnet. Das ermöglicht, auf geänderte Bedürfnisse zu reagieren, etwa einen Tarif mit geringerer Leistung oder Selbstbehalt. Der Versicherer darf für Mehrleistungen Risikozuschläge verlangen, aber die Grundrückstellungen bleiben erhalten.