Antwortdatum: 30.12.2024
Normalerweise gilt das Verbot der Rückwärtsdeckung, wenn der Schaden bereits eingetreten war oder erkennbar war. Das würde sonst Betrug ermöglichen. Manche Vermögensschadenhaftpflichten gewähren 'Rückwärtsversicherung' für unbekannte Altfälle, jedoch nur unter strengen Voraussetzungen. Das VVG untersagt, dass vorsätzlich versteckte Schäden gedeckt werden. Versicherer ermöglichen aber manchmal 'Vorfelddeckung', sofern noch kein konkreter Anspruch geltend gemacht wurde. Man muss die Klauseln prüfen.