Antwortdatum: 02.01.2025
Ja, § 5a UWG verbietet verschleierte oder getarnte Werbung. Wer kommerzielle Inhalte nicht als solche kennzeichnet, täuscht den Verbraucher. Influencer müssen Werbung klar markieren, sonst drohen Abmahnungen. Medienstaatsvertrag (früher Rundfunkstaatsvertrag) greift ebenfalls, wenn es um medienrechtliche Kennzeichnungspflichten geht. Das UWG fasst ungekennzeichnete Produktplatzierung oder PR als unlautere Irreführung auf.