Antwortdatum: 03.11.2024
Das BGB sieht vor, dass Verträge durch Angebot und Annahme geschlossen werden. Dabei muss jedes Angebot so bestimmt sein, dass die Annahme einfach „Ja“ lauten kann. Der Wille des Erklärenden muss sich im objektiven Erklärungstatbestand äußern. Ein Irrtum kann zur Anfechtung berechtigen. Widersprechen sich Angebot und Annahme, kommt kein Vertrag zustande. Außerdem gelten Formvorschriften (z.B. Schriftform bei bestimmten Geschäften), und ein bloßer innerer Vorbehalt macht die Erklärung nicht unwirksam.