Antwortdatum: 01.12.2024
Verjährung bedeutet, dass der Schuldner nach Ablauf einer bestimmten Frist die Leistung verweigern kann. Im BGB gilt die Regelverjährungsfrist von drei Jahren ab Jahresende, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon wusste. Es gibt aber längere Fristen, z.B. 5 Jahre bei Bauwerksmängeln, 10 Jahre für dingliche Rechte oder 30 Jahre bei rechtskräftigem Titel. Hat die Verjährung begonnen, kann sie durch Hemmung oder Neubeginn unterbrochen werden. Ist sie abgelaufen, ist der Anspruch gerichtlich nicht mehr durchsetzbar.