Antwortdatum: 29.10.2024
Beim Schuldverzug (§§ 286, 280 BGB) ist die geschuldete Leistung fällig und mahnt der Gläubiger nach, oder es ist ein kalendermäßig bestimmter Termin verstrichen. Der Schuldner leistet trotzdem nicht, obwohl es ihm möglich wäre. Dann haftet er für Verzögerungsschäden (z.B. Verzugszinsen). Je nach Vertragstyp können Mahnung oder Fristsetzung vorausgesetzt sein. Verzug setzt ein, wenn man fahrlässig oder vorsätzlich nicht rechtzeitig leistet.