Antwortdatum: 29.12.2024
Ein Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) verpflichtet zur Erbringung einer Tätigkeit (z.B. Arbeitsvertrag, Beratung). Der Erfolg wird nicht garantiert, bezahlt wird für die Arbeitsleistung. Ein Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) zielt auf einen konkreten Erfolg, z.B. Fertigung eines Bauwerks. Dort ist das geschuldete Ergebnis entscheidend. Im Werkvertrag haftet man für Mängel am Werk, beim Dienstvertrag nicht für Erfolg, sondern nur für sorgfältiges Bemühen.