Antwortdatum: 18.12.2024
Der Rücktritt setzt eine Pflichtverletzung des Verkäufers voraus, etwa einen nicht behebbaren Mangel oder erfolglose Frist zur Nacherfüllung. § 323 BGB fordert, dass man dem Verkäufer erst eine angemessene Frist gesetzt hat. Bei geringfügigen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen. Erfolgte keine rechtzeitige Nacherfüllung oder ist diese unmöglich, kann der Käufer zurücktreten. Ausnahme: Beim Verbrauchsgüterkauf kann man direkt Ersatzlieferung verlangen, wenn es ein erheblicher Mangel ist.