Antwortdatum: 05.01.2025
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht hat zwar Verfassungsrang, aber es wird auch zivilrechtlich geschützt (§ 823 Abs. 1 in Verbindung mit 'sonstiges Recht'). Wer etwa unzulässig intime Daten veröffentlicht, kann zivilrechtlich auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Dabei wird die Verfassung als Auslegungshilfe herangezogen. So kann das Zivilrecht die Privatsphäre und Ehre einer Person schützen, ohne direkt strafrechtliche Sanktionen zu benötigen.