Antwortdatum: 15.11.2024
Wenn jemand ohne rechtlichen Grund einen Vermögensvorteil erlangt, muss er diesen herausgeben. Beispielsweise bei einer irrtümlichen Überweisung. Dann liegt Bereicherung vor, weil kein Vertrag oder sonstiger Titel existierte, der das rechtfertigt. Der Anspruch auf Herausgabe richtet sich nach §§ 812 ff. BGB. Er gilt auch, wenn ein Vertrag nachträglich wegfällt (z.B. Anfechtung, Rücktritt). Man soll keinen Vorteil behalten, der nicht rechtlich fundiert ist.