Antwortdatum: 26.10.2024
Pflichtteilsberechtigte nahe Angehörige (Kinder, Ehegatte) haben Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB), wenn sie enterbt wurden. Man kann sie zwar von der Erbfolge ausschließen, aber der Pflichtteil als Geldanspruch bleibt bestehen. Nur in extremen Fällen (z.B. schwere Straftaten gegen den Erblasser) kann der Pflichtteil entzogen werden. Der Pflichtteil sichert ein Minimum an Teilhabe am Nachlass, unabhängig vom Willen des Erblassers.