Antwortdatum: 20.12.2024
Auch bei Grundstücken wird zwischen Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) und Verfügungsgeschäft (Auflassung und Eintragung ins Grundbuch) unterschieden. Das Abstraktionsprinzip sagt, dass der Kaufvertrag (notariell beurkundet) und die dingliche Einigung (Auflassung vor Notar plus Grundbucheintragung) zwei getrennte Rechtsakte sind. Dadurch kann z.B. ein unwirksamer Kaufvertrag nicht automatisch die Auflassung unwirksam machen, sofern die Auflassung eigenständig wirksam war. In der Praxis schließt man beides meist eng beieinander ab.