Antwortdatum: 14.11.2024
Ein Rechtsgeschäft verstößt gegen die guten Sitten, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Klassisches Beispiel ist der Wucher: Einseitige Ausbeutung der Zwangslage des anderen zu überhöhten Zinsen. Auch Knebelverträge, wo eine Partei nahezu entrechtet wird, können sittenwidrig sein. § 138 BGB bewirkt Nichtigkeit solcher Verträge. Man will Grundwerte schützen und extreme Ungerechtigkeit unterbinden.