Antwortdatum: 16.01.2025
Werkverträge entstehen, wenn sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Zahlung der Vergütung verpflichtet (§ 631 BGB). Man muss sich über den konkreten Erfolg (z.B. Herstellung eines maßgeschneiderten Möbelstücks) einigen. Kommt es zur Einigung über wesentliche Punkte (Werkbeschreibung, Vergütung), ist ein Werkvertrag wirksam. Schriftform ist nicht zwingend, doch für Beweiszwecke ratsam. Mündliche Absprachen, wie 'Renoviere mir bitte das Bad', können schon genügen.