Antwortdatum: 16.12.2024
Das Arbeitsverhältnis ist eine besondere Form des Dienstvertrags, gekennzeichnet durch persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit. § 611a BGB definiert den Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer schuldet seine Arbeitskraft gegen Entgelt, unterliegt den Anweisungen des Arbeitgebers. Ein freier Dienstvertrag hingegen lässt mehr Selbstständigkeit und weniger Fremdbestimmung zu. Ob Arbeitnehmer oder freier Dienstleister, entscheidet sich durch Tatsachenkriterien, wie Integration in den Betrieb, Weisungsrechte, Zeitvorgaben usw.