Antwortdatum: 15.11.2024
Ja, bei Unsicherheit, ob eine Forderung besteht, kann man eine negative Feststellungsklage erheben. Der Kläger sagt: „Ich will gerichtlich festgestellt wissen, dass der Beklagte keinen Anspruch gegen mich hat.“ Das entzieht dem anderen die Möglichkeit, unklare Forderungen ewig im Raum stehen zu lassen. Man dreht die Prozessrollen um, so muss der angebliche Gläubiger beweisen, dass ihm was zusteht. Das BGB regelt das nicht direkt, aber es gehört zum Zivilprozessrecht.