Antwortdatum: 03.12.2024
Die Abtretung ist ein Gläubigerwechsel: Der bisherige Gläubiger (Zedent) überträgt seine Forderung auf einen neuen Gläubiger (Zessionar), §§ 398 ff. BGB. Meist ist das formlos möglich. Einige Forderungen sind allerdings unveräußerlich, z.B. hochpersönliche Ansprüche. Auch kann im Vertrag eine Abtretungsverbotsklausel stehen. Nach wirksamer Abtretung muss der Schuldner an den neuen Gläubiger zahlen. Er kann dem Neugläubiger jedoch die Einreden entgegensetzen, die er auch gegen den Altgläubiger hatte.