Antwortdatum: 07.11.2024
Fälligkeit bedeutet, ab welchem Zeitpunkt der Gläubiger die Leistung verlangen und der Schuldner leisten muss (§ 271 BGB). Erfüllbarkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Schuldner schon leisten darf, ohne dass der Gläubiger die Annahme verweigern kann. Oft fallen beide zusammen. Ein Beispiel: ist die Leistung 'spätestens 31. Dezember' fällig, kann der Schuldner schon vorher bezahlen (Erfüllbarkeit), muss aber nicht zwingend vor Fälligkeit leisten. Fälligkeit gibt dem Gläubiger das Recht, die Leistung einzufordern.