Antwortdatum: 27.12.2024
Bei Mitverschulden haftet jeder nach dem Grad seines Verschuldens (§ 254 BGB). Liegt zum Beispiel 50:50 Schuld vor, wird der Schaden entsprechend aufgeteilt. Manchmal trägt einer 70% und der andere 30%. Damit verringert sich der Ersatzanspruch. Bei Kfz-Unfällen prüft man auch Betriebsgefahr, also wer das gefährlichere Fahrzeug führte oder ob Verkehrsverstöße vorliegen. So kann die Ersatzquote errechnet werden.