Antwortdatum: 08.11.2024
Grundsätzlich wird der Werklohn erst fällig, wenn das Werk abgenommen ist. Dann kann der Unternehmer die Vergütung verlangen (§ 641 BGB). Vor Abnahme kann man Abschlagszahlungen vereinbaren oder Bauabschnitte abrechnen, sofern vertraglich geregelt. Ohne solche Abrede ist der volle Lohn erst nach Fertigstellung und Abnahme geschuldet. Abnahme heißt, dass der Besteller das Werk als vertragsgemäß akzeptiert.