Antwortdatum: 15.11.2024
Das Umgangsrecht des Kindes ist in §§ 1684 f. BGB geregelt. Es besteht ein Recht und eine Pflicht beider Elternteile auf Umgang. Es ist nicht völlig frei verzichtbar, weil das Wohl des Kindes Vorrang hat. Selbst wenn ein Elternteil nicht will, kann das Familiengericht Umgang anordnen. Zivilrechtlich ist es eher familienrechtlich, was dem Zivilrecht zugeordnet wird. Kinder haben einen Anspruch auf Umgang, den Gerichte notfalls durchsetzen. Ein freiwilliger Verzicht ist nur eingeschränkt möglich, wenn das Kindeswohl es gestattet.