Antwortdatum: 14.12.2024
Im deutschen Recht ist das Schuldverhältnis (Kausalgeschäft) – z.B. Kaufvertrag – von der dinglichen Übereignung (Verfügungsgeschäft) getrennt und abstrakt. Das Kausalgeschäft ist die Ursache (Kauf, Schenkung), warum übereignet wird. Die Übereignung selbst ist nach § 929 BGB aber davon losgelöst. Selbst wenn der Kaufvertrag unwirksam ist, kann die Übereignung gültig sein. Diese Trennung macht den deutschen Rechtsverkehr klar, aber auch kompliziert, weil beide Akte separiert werden.