Antwortdatum: 23.11.2024
In § 833 BGB haftet der Tierhalter für Schäden, die sein Tier anrichtet (Verschuldensunabhängig), es sei denn, es ist ein Nutztier, das dem Lebensunterhalt dient. Dann kann er sich bei hinreichender Sorgfalt exkulpieren. 'Luxustiere' (z.B. Hund, Katze) lösen eine Gefährdungshaftung aus. Selbst wenn man vorsichtig war, haftet man. Das BGB unterscheidet also, ob das Tier dem Erwerb dient (z.B. Arbeitspferd) oder ein Privathobby ist. So ist die Halterhaftung unterschiedlich streng.