Antwortdatum: 30.12.2024
Nach § 651n BGB (Pauschalreiserecht) kann man wegen vereitelter Erholung bei gravierenden Reisemängeln auch eine Art Entschädigung für verlorene Urlaubszeit verlangen. Grundsätzlich ist immaterieller Schadenersatz (Schmerzensgeld) sonst auf körperliche oder Persönlichkeitsverletzungen beschränkt. Bei Pauschalreisen hat der Gesetzgeber jedoch einen Sonderfall geschaffen, weil Urlaub ein wesentlicher Erholungszweck ist. So kann man Ersatz für die entgangene Urlaubsfreude verlangen.