Antwortdatum: 26.12.2024
Gewillkürte Erbfolge meint, dass der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag selbst bestimmt, wer ihn beerbt. Trifft er keine Verfügung von Todes wegen, greift die gesetzliche Erbfolge in §§ 1924 ff. BGB. Das BGB erlaubt es also jedem, seine Erbfolge individuell zu regeln, solange Pflichtteilsrechte gewahrt werden. So kann man Personen begünstigen, die sonst nicht erben würden, oder Abkömmlinge ausschließen.