Antwortdatum: 16.12.2024
Bei Bauwerken gilt gem. § 634a BGB eine Verjährungsfrist von 5 Jahren für Mängelansprüche. Das ist länger als beim Kauf normaler beweglicher Sachen (2 Jahre). Hintergrund ist, dass Baumängel oft erst später auftreten und eine nachhaltige Gewährleistungszeit gewünscht wird. Bei Werkverträgen über Bauleistungen können aber vertraglich andere Fristen vereinbart werden, jedoch dürfen sie die Mindestfrist oft nicht unterschreiten, sofern es sich um verbraucherrelevante Bauverträge handelt.