Antwortdatum: 17.12.2024
Ja, § 305c BGB sagt, Überraschende Klauseln, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner damit nicht rechnen musste, werden nicht Bestandteil des Vertrags. Zum Beispiel wenn im Fitnessstudio-Vertrag auf Seite 10 steht, dass man sein Auto abgeben muss – völlig abwegig. Solche Klauseln sind unwirksam, weil sie den Kunden böse überraschen und nicht den Erwartungen an ein übliches Geschäft entsprechen. Das dient dem Schutz vor unfairen Standardbedingungen.