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Wann ist eine Klausel ‚Überraschend‘ und damit unwirksam?

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Frage vom Besucher

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13.12.2024

Im BGB § 305c?

Website-Administration 17.12.2024
Antwortdatum: 17.12.2024

Ja, § 305c BGB sagt, Überraschende Klauseln, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner damit nicht rechnen musste, werden nicht Bestandteil des Vertrags. Zum Beispiel wenn im Fitnessstudio-Vertrag auf Seite 10 steht, dass man sein Auto abgeben muss – völlig abwegig. Solche Klauseln sind unwirksam, weil sie den Kunden böse überraschen und nicht den Erwartungen an ein übliches Geschäft entsprechen. Das dient dem Schutz vor unfairen Standardbedingungen.

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