Antwortdatum: 29.11.2024
Gesamtschuldnerschaft (§ 421 BGB) bedeutet, dass jeder von ihnen auf die gesamte Leistung in Anspruch genommen werden kann, aber der Gläubiger sie nur einmal insgesamt erhalten darf. Nach Außen haften alle voll, intern kann es einen Ausgleich geben. Entstehen kann das z.B. durch vertragliche Vereinbarung oder durch gemeinsames Delikt. Dem Gläubiger ist egal, wer zahlt, er kann sich einen Gesamtschuldner aussuchen, und der kann im Nachhinein Ausgleich bei den anderen verlangen.