Antwortdatum: 24.12.2024
AGB können in allen Vertragsbereichen vorkommen, sofern einseitig formulierte Standardklauseln genutzt werden. Sei es im Mietvertrag, Arbeitsvertrag oder Dienstleistungsvertrag. Das BGB regelt in §§ 305 ff. die AGB-Prüfung für alle Vertragsarten, sofern nicht speziellere Gesetze Vorrang haben. Also kann auch ein Vermieter oder Arbeitgeber unwirksame Klauseln haben, z.B. 'Miete bei Mängeln darf nicht gemindert werden' – was unwirksam ist.