Antwortdatum: 02.12.2024
Die elterliche Sorge endet normalerweise mit Volljährigkeit des Kindes (18. Lebensjahr). Bei gravierenden Fällen kann ein Familiengericht die elterliche Sorge teilweise oder komplett entziehen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist (§§ 1666, 1666a BGB). Außerdem endet sie, wenn das Kind adoptiert wird und damit neue Eltern hat. Regulär erlischt sie aber mit Eintritt der Volljährigkeit, da das Kind dann selbstbestimmt agiert.