Antwortdatum: 27.12.2024
Ein Ehevertrag ist sittenwidrig nach § 138 BGB, wenn er eine krasse Ungleichheit schafft, z.B. systematisch Unterhalts- und Zugewinnausschluss, so dass ein Ehegatte existentiell benachteiligt wird, etwa wenn er Kinder betreut. Das Bundesverfassungsgericht hat Leitlinien, dass Kernbereiche (Unterhalt, Versorgungsausgleich) nicht völlig ausgehebelt werden dürfen, besonders bei struktureller Überlegenheit eines Ehegatten. Dann ist der Ehevertrag ganz oder teilweise unwirksam.