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Prof. Dr. Alexander Barth

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Informationen über den Spezialisten

Strafverteidiger und Steuerberater Prof. Dr. jur. Alexander Barth

HT – die Strafverteidigerkanzlei in Norddeutschland

HT ist eine auf das Strafrecht spezialisierte Kanzlei mit einem Standort in Lüneburg und weiteren Standorten in den norddeutschen Landeshauptstädten Hamburg, Bremen, Kiel und Hannover. Darüber hinaus verfügt die Kanzlei über einen Standort in Lübeck.


Prof. Dr. Barth ist Ihr Strafverteidiger und Berater im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht.

1. Vita

Als ehemaliger Leiter einer steuerlichen Betriebsprüfung eines großen Ruhrgebietsfinanzamtes, Finanzrichter und Rechtsanwalt in der Steuerabteilung einer international tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie Inhaber des Lehrstuhls für Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre an der Leuphana Universität verfügt Prof. Dr. Barth über jahrzehntelange Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts und wissenschaftliche Expertise.

2. Beratungsschwerpunkte

Wird gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten, einer Korruptions- oder einer anderen Wirtschaftsstraftat eingeleitet, übernimmt Prof. Dr. Barth Ihre Verteidigung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Straf- und Bußgeldstelle und Steuerfahndung) und Ihre Vertretung vor den Strafgerichten.

3. Schadensbegrenzung vor oder in laufenden Ermittlungsverfahren

Kernziel seiner steuer- und wirtschaftsstrafrechtlichen Beratung ist es aber, eine öffentliche Anklage zu vermeiden und eine Einstellung Ihres Strafverfahrens zu erwirken oder es gar nicht erst zu einer Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens kommen zu lassen. Im Unterschied zum allgemeinen Strafrecht zeichnen sich steuer- und wirtschaftsstrafrechtliche Verfahren häufig ab, insbesondere im Rahmen von steuerlichen Betriebsprüfungen, in denen die Einleitung eines Strafverfahrens auch gerne als Druckmittel genutzt wird.

Eine frühzeitige Einbindung von Prof. Dr. Barth ist   empfehlenswert, wenn die Fronten zur steuerlichen Betriebsprüfung sich verhärtet haben und/oder Sie den Eindruck gewinnen, dass ein Abgleiten Ihres Besteuerungsverfahrens in ein Strafverfahren droht.

Mit Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ändern sich im Vergleich zum Besteuerungsverfahren zum einen die „Spielregeln“. Sie sind nicht verpflichtet, in einem Strafverfahren bei der Ermittlung des Sachverhaltes  mitzuwirken. Zum anderen muss den Strafverfolgungsbehörden der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen. Eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen auf der Basis eines verminderten Beweismaßes ist, anders als im Besteuerungsverfahren, unzulässig. Jede unüberlegte Äußerung im Betriebsprüfungsverfahren kann Ihnen deshalb schaden. Prof. Dr. Barth übernimmt bereits in diesem Stadium die Verhandlungen mit der steuerlichen Betriebsprüfung, den Hauptzollämtern und den Strafverfolgungsbehörden, gerne auch in Kooperation mit Ihrem Steuerberater. Zu dem unterstützt er Sie bei Rechtsbehelfsverfahren mit der Finanzverwaltung und der Deutschen Rentenversicherung, gerichtlich und außergerichtlich.

4. Vorbereitung auf Ermittlungsmaßnahmen und strafrechtliche Nebenfolgen

Drohen Ihnen Durchsuchung und Beschlagnahme oder eine Überwachung Ihrer Telekommunikation, informiert Prof. Dr. Barth Sie und Ihren Steuerberater über die rechtlichen Voraussetzungen dieser grundrechtsintensiven Maßnahmen, Ihre verfassungsmäßigen Rechte und stellt Ihnen Verhaltensempfehlungen in Form von Checklisten zur Verfügung. Außerdem steht Prof. Dr. Barth im Rahmen seiner Verfügbarkeit im Durchsuchungsfall an Ihrer Seite und ist für Sie unmittelbar erreichbar.

Tatsächlich sind Durchsuchungen bei Steuerberatern mittlerweile Tagesgeschäft. Prof. Dr. Barth und sein Team machen auch gerne „Hausbesuche“ und bereiten Steuerberater und Ihre Mitarbeiter auf Kanzleidurchsuchungen vor (ca. 3-stündige Fortbildung). Wir helfen Ihnen gerne bei der Strukturierung Ihrer Prozesse und freuen uns darauf, Sie kennen zu lernen.

Das Strafverfahren an sich ist bereits bedrohlich, sog. strafrechtliche Nebenfolgen bergen aber ein besonderes Gefahrenpotential in sich. Der Eintrag in ein Korruptionsregister macht künftige Aufträge der öffentlichen Hand unmöglich, der Entzug z. B. der Approbation, einer Taxigenehmigung oder der Gewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit oder eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entzieht dem Berufsinhaber die künftige Existenzgrundlage. Diesem Bedrohungspotential muss bereits bei den Verhandlungen mit den Strafverfolgungsbehörden, Anträgen zur Verfahrenserledigung (Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a StPO bei drohendem Eintrag in ein Korruptionsregister genügt nicht) oder in der Hauptverhandlung (keine Verständigung gemäß § 257c StPO mit Geständnis) Rechnung getragen werden.

5. Selbstanzeigeberatung

Sollte Ihnen bei Ihren Deklarationen „mal etwas durchgegangen sein“, ebnet Prof. Dr. Barth Ihnen auch gerne den Weg in die Steuerehrlichkeit mit einer strafbefreienden Selbstanzeige.

6. Packen Sie den Stier bei den Hörnern

Prof. Dr. Barth: „Mir ist bewusst, dass Sie sich jetzt in einer Ausnahmesituation befinden. Behalten Sie einen kühlen Kopf und zögern Sie nicht, mich frühzeitig zu kontaktieren. Erfahrungsgemäß lösen sich steuer- und wirtschaftsstrafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht von alleine „in Luft auf“. Durch zu langes Zuwarten verschlechtern sich aber Ihre Reaktionsmöglichkeiten häufig beträchtlich (keine Selbstanzeige mehr möglich, Intensivierung der Ermittlungsmaßnahmen, Vermögensabschöpfung raubt Ihnen die Liquidität und Ihren guten Ruf, etc.). 

Ich freue mich darauf, Sie und ggf. auch Ihren Steuerberater kennen zu lernen und mit Ihnen vertrauensvoll zusammen zu arbeiten.“ 



kanzlei@ht-strafrecht.de

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Fragen und Antworten

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