Antwortdatum: 11.01.2025
AGB unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Klauseln, die Kunden unangemessen benachteiligen oder wesentliche Pflichten aushöhlen, sind unwirksam. Auch überraschende Klauseln oder unklare Formulierungen widersprechen dem Transparenzgebot. Letztlich schützt das BGB Verbraucher und auch Unternehmer vor unfairen Standardklauseln, die sich eine Partei einseitig zurechtschneidet. Unwirksame AGB-Teile gelten als nicht vereinbart, während der restliche Vertrag in Kraft bleibt.