Antwortdatum: 25.10.2024
Sie haben als Arbeitgeber das Recht, selbst festzulegen, auf welche Waren und in welcher Form ein Personalrabatt angewendet wird. Personalrabatte sind freiwillige betriebliche Leistungen, daher können Sie sie auf reguläre Ware beschränken oder bestimmte Kategorien ausschließen. Weisen Sie das in einer Betriebsvereinbarung oder internen Regelung klar aus. Solange Sie nicht gegen arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsätze verstoßen (z. B. einzelne Mitarbeiter grundlos ausschließen), haben Sie dabei freie Hand. Ob reduzierte Artikel ebenfalls rabattiert werden, liegt also in Ihrem Ermessen.