Antwortdatum: 18.11.2024
Bei Zeitschriftenabos greift normalerweise das Widerrufsrecht, sofern man sie online oder per Telefon abgeschlossen hat. Jedoch erlöschen bei einzelnen Ausgabe-Lieferungen (periodisch) gewisse Rechte, wenn es sich um Zeitungen/Zeitschriften handelt (§ 312g Abs. 2 BGB). Trotzdem muss der Anbieter klar über Laufzeiten und Verlängerungen informieren. Kündigungsfristen dürfen nicht unangemessen lang sein. Wer ungewollt ein Abo abgeschlossen hat, kann es meist widerrufen, sofern man rechtzeitig reagiert.